LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt IBM
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur
Anwendung.
Programmname: IBM WebSphere Application Server Network
Deployment V8.5.5.6
Programmnummer: 5724-H88
Gemäß der Beschreibung in den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation
gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des
Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z.
B. Prozessor-Value-Unit ("PVU") oder Value-Unit ("VU"), oder
eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der
Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE)
bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann auf eine bestimmte
Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als
Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen
unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen
Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne
Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der
Lizenznehmer, wie in den IPLA festgelegt, nicht berechtigt, das Programm
zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur
Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell
betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu
verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern
dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der
Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat,
nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden
abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter
abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte
eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob
dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.
Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten
"Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des
Programms zu finden.
Unterstützungsprogramme
Das Programm wird als Multiproduktpaket lizenziert und
enthält die nachfolgend aufgeführten Unterstützungsprogramme. Der
Lizenznehmer darf die Unterstützungsprogramme unter dieser Vereinbarung
und im Rahmen der Berechtigungsnachweise (Proofs of Entitlement
= PoEs) für das Programm nur zur Unterstützung des
Hauptprogramms installieren und nutzen (sofern an anderer Stelle in dieser
Lizenzinformation keine weitergehenden Rechte erteilt werden). Der Ausdruck
"nur zur Unterstützung" umfasst nur die erforderliche Nutzung
oder diejenige Nutzung, die im direkten Zusammenhang mit der
lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen
Unterstützungsprogramms steht. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere
Zwecke verwendet werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt,
die Unterstützungsprogramme ohne das Hauptprogramm zu
übertragen oder weiterzuvertreiben. Einem Unterstützungsprogramm
können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des
betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt.
Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms.
Wenn das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung des Programms
abläuft oder erlischt, muss er die Nutzung der
Unterstützungsprogramme einstellen und alle Kopien der Unterstützungsprogramme
vernichten oder unverzüglich bei der Stelle zurückgeben, von der er
das Programm bezogen hat. Hat der Lizenznehmer die
Unterstützungsprogramme heruntergeladen, sollte er sich an die Stelle wenden, von
der er das Programm bezogen hat. Um die Unterstützungsprogramme
für eine Nutzung ohne die obigen Beschränkungen zu lizenzieren,
sollte sich der Lizenznehmer bitte an seinen IBM
Vertriebsbeauftragten oder an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen
hat, um die entsprechende Lizenz zu erwerben.
Diese Liste enthält die Unterstützungsprogramme, die mit
dem Programm lizenziert werden:
IBM Assembly and Deploy Tools for WebSphere Administration
V8.5
IBM DB2 Enterprise Server V10
IBM DB2 Workgroup Server V10
IBM HTTP Server for WebSphere Application Server V8.5.5
IBM Installation Manager V1.6
IBM Packaging Utility V1.6
IBM WebSphere eXtreme Scale V8
IBM WebSphere SDK Java (TM) Technology Edition V7.0
IBM Rational Agent Controller V8.3
IBM Tivoli Access Manager V6.1.1
IBM Tivoli Directory Server V6.3
IBM WebSphere Application Server Extended Archive V8.5.5
IBM WebSphere Application Server Extras Archive V8.5.5
IBM WebSphere Application Server Web 2.0 and Mobile Toolkit
V1
Mozilla Firefox for AIX V3.6.25
Web Server Plug-ins for IBM WebSphere Application Server V8.
5.5
WebSphere Application Client for IBM WebSphere Application
Server V8.5.5
WebSphere Customization Toolbox v8.5.5
IBM WebSphere Adapters v7.5.0.3
IBM Support Assistant v2.0.1
IBM Tivoli Federated Identity Manager v6.2.2
Nicht zugelassene Komponenten
Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung hat der
Lizenznehmer keine Berechtigung zur Nutzung einer der folgenden
Komponenten oder Funktionen des Programms:
IBM Tivoli Directory Server Proxy server
Whitepages Application (of IBM Tivoli Directory Server)
Storage Optimization Feature (of IBM DB2)
Geodetic Data Management Feature (of IBM DB2)
Homogeneous Replication Feature (of IBM DB2)
Advanced Access Control Feature (of IBM DB2)
Performance Optimization Feature (of IBM DB2)
Benchmarking
Der Lizenznehmer darf die Ergebnisse von Benchmarktests des
Programms oder seiner Unterkomponenten an Dritte weitergeben, sofern
(A) er vollständig offenlegt, welche Methode im Benchmarktest
angewendet wurde (zum Beispiel Hardware- und Softwarekonfiguration,
Installationsverfahren und Konfigurationsdateien); (B) er den Benchmarktest
durchführt, indem er das Programm in der angegebenen Betriebsumgebung
unter Verwendung der neuesten anwendbaren Updates, Patches und
Fixes ausführt, die für das Programm von IBM oder den
Drittherstellern, die IBM Produkte anbieten ("Dritthersteller"), zur
Verfügung gestellt werden; und (C) er alle Anweisungen zur
Leistungsverbesserung befolgt und alle bewährten Verfahren (Best Practices)
anwendet, die in der Dokumentation des Programms und auf den IBM
Support Websites für das Programm zu finden sind. Wenn der
Lizenznehmer die Ergebnisse von Benchmarktests für das Programm
veröffentlicht, haben IBM und die Dritthersteller (ungeachtet gegenteiliger
Regelungen in irgendeiner Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und
IBM oder den Drittherstellern) das Recht, die Ergebnisse von
Benchmarktests hinsichtlich der Produkte des Lizenznehmers zu
veröffentlichen, vorausgesetzt, IBM oder die Dritthersteller erfüllen beim
Testen der Produkte des Lizenznehmers die obigen Anforderungen
unter (A), (B) und (C).
Ungeachtet des Vorangehenden darf der Lizenznehmer die
Ergebnisse von Vergleichstests (Benchmarktests), die für die Outside
In Technology durchgeführt wurden, unter keinen Umständen ohne
vorherige schriftliche Genehmigung veröffentlichen.
Quellenkomponenten und Mustermaterialien
Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode
("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Mustermaterialien
gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die
Quellenkomponenten und Mustermaterialien nur für den internen Gebrauch
kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der
Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den
Quellenkomponenten oder Mustermaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder
Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten
und Mustermaterialien ohne eine Verpflichtung zur
Unterstützung, ohne Wartung (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche
Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung,
insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von
Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die
Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
Technology Preview Code
Technology Preview Code (TPC, Code für Technologievorschau)
kann in das Programm oder in Programmupdates integriert sein
oder damit verteilt werden, ist aber nicht Bestandteil des
Programms. Der TPC wird auf Basis derselben Bedingungen lizenziert wie
das Programm, sofern nachstehend nicht anders angegeben.
Hinweise auf den TPC sind in der Notices-Datei zu finden (oder in
einer aktualisierten Notices-Datei, die den Updates beigepackt
ist). Möglicherweise werden Teile des TPC oder der gesamte TPC
von IBM nie als Produkt allgemein zur Verfügung gestellt. Der
TPC darf nur intern für Bewertungszwecke und nicht in einer
Produktionsumgebung verwendet werden. In der Notices-Datei kann ein
Bewertungszeitraum angegeben sein. Ist dies der Fall, muss der Lizenznehmer
die Nutzung des TPC bei Ablauf des Bewertungszeitraums
einstellen und den TPC deinstallieren. IBM stellt den TPC ohne eine
Verpflichtung zur Unterstützung, ohne Wartung (auf "as-is"-Basis) und
ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend)
zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für
Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
Der Lizenznehmer darf den TPC nicht an Dritte übertragen,
außer in Verbindung mit der Übertragung des Programms. Der TPC
kann eine Inaktivierungseinheit enthalten, die verhindert, dass
er nach Ablauf des Bewertungszeitraums weiter verwendet werden
kann. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, die
Inaktivierungseinheit oder den TPC zu manipulieren. Der Lizenznehmer sollte
entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen treffen, um Datenverluste für den Fall
zu vermeiden, dass der TPC nicht mehr ausgeführt werden kann.
Export- und Importbeschränkungen
Dieses Programm kann Verschlüsselungstechnologie enthalten.
Die Übertragung des Programms an andere Benutzer oder deren
Verwendung des Programms ist möglicherweise untersagt oder unterliegt
den Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen für den Export
oder Import, einschließlich der Export Administration
Regulations (Exportkontrollbestimmungen) der Vereinigten Staaten. Der
Lizenznehmer übernimmt die gesamte Verantwortung für die Einhaltung
aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen
hinsichtlich des Exports, Imports oder der Verwendung dieses Programms,
einschließlich der US-Beschränkungen, die für Exporte und Reexporte
gelten. Die Exportklassifizierung dieses Programms kann über die
folgende Adresse festgestellt werden: https://www.ibm.
com/products/exporting/.
Prozessor-Value-Unit (PVU)
"Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die
Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU-
Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle
mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des
Prozessors unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur
Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist
für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder
Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip
hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.
Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit
Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder
mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub-
Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen
(siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity-
Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU-
Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen
Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von
dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf
denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei
Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der
Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity
License Counting Rules" unter http://www.ibm.
com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle
aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung
stehen oder von dem Programm verwaltet werden.
* Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern,
der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt
werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns
über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS-
Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder
eingeschränkt ist.
Programmspezifische Bedingungen
1. Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen
Berechtigungen nicht berücksichtigt werden
Bei der Bestimmung der Anzahl der Berechtigungen, die für
die Installation oder Nutzung des Programms durch den
Lizenznehmer erforderlich sind, wird die Installation oder Nutzung der
folgenden Programmkomponenten nicht berücksichtigt. Mit anderen
Worten: Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten
unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese
Komponenten werden bei der Ermittlung der erforderlichen Anzahl an
Berechtigungen für das Programm aber nicht einbezogen.
- Verwaltungsclients (Browser oder Scripting-Clients)
- Unterkomponenten der Edge-Komponenten: Site Selector,
Metric Server, Custom Advisors, Consultants
- IBM HTTP Server
- IBM Resource Adapter for JMS with WebSphere Application
Server
- IBM Thin Client for EJB with WebSphere Application Server
- IBM Thin Client for JMS with WebSphere Application Server
- IBM Thin Client for JAX-RPC with WebSphere Application
Server
- IBM Thin Client für JAX-WS with WebSphere Application
Server
- IBM Thin Admin Client for WebSphere Application Server
- IBM Thin Client for JPA with WebSphere Application Server
- IBM Thin Client for XML with WebSphere Application Server
- Performance and Analysis Tools: Dynamic Cache Monitor,
Tivoli - Performance Viewer, Performance Servlet
- Pluggable Application Client
- WebSphere Application Client
- WebServer Plugins
- WSGrid-Befehlszeilendienstprogramm
- Embeddable EJB Container
Nutzung des Programms auf einer Entwicklermaschine für
Entwicklungszwecke und Komponententests
Eine Entwicklermaschine ist als physische oder virtuelle
Desktopumgebung definiert, in der ein primäres Betriebssystem und das
Programm ausgeführt werden, die beide für maximal einen (1)
angegebenen Entwickler zugänglich und nutzbar sind. Zu physischen oder
virtuellen Desktopumgebungen gehören On-Premise- und Off-Premise-
Cloudumgebungen. Das Programm und die folgende(n) Komponente(n) dürfen nicht
für Produktionszwecke eingesetzt werden, einschließlich
Verarbeiten oder Simulieren von Produktionsworkloads oder Testen der
Skalierbarkeit von Code, Anwendungen oder Systemen. Der Lizenznehmer ist
nicht berechtigt, irgendwelche Bestandteile der
Programmkomponenten für andere Zwecke zu nutzen, ohne entsprechende
Produktionsberechtigungen zu erwerben.
Verwendung als Erstellungsserver
Ein Erstellungsserver ist als physische oder virtuelle
Maschine definiert, auf der das Programm installiert ist, aber nicht
gestartet wurde, mit Ausnahme des Befehls 'server package'. Die
Programmbibliotheken können für die Anwendungs- und Servererstellung zur
Unterstützung des lizenzierten Programms verwendet werden.
Vorbehaltlich der Klausel über die Komponenten, die bei der
Ermittlung der erforderlichen Berechtigungen nicht berücksichtigt
werden, muss der Lizenznehmer ausreichende Berechtigungen zur
Abdeckung der Programmnutzung auf jeder Maschine erwerben, auf der
das Programm gemäß dieser Vereinbarung installiert wird,
einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Komponenten Deployment
Manager, Job Manager und Collective Controller des Programms.
2. Weitere IBM Application Server Solutions
Der Lizenznehmer darf mit dem Programm Kopien der
Komponente Application Server verwalten, die unter einer Lizenz für
WebSphere Application Server Network Deployment oder WebSphere
Application Server for z/OS bezogen wurden. Der Lizenznehmer darf mit
dem Programm keine Kopien der Komponente Application Server
verwalten, die er im Rahmen einer Lizenz für WebSphere Application
Server, WebSphere Application Server - Express oder WebSphere
Application Server Liberty Core bezogen hat. Diese Einschränkung gilt
nicht bei Verwendung der Komponente Job Manager oder Collective
Controller des Programms. Die Komponenten Job Manager und Collective
Controller dürfen zusammen mit den Verwaltungsagenten jeder beliebigen
WebSphere Application Server-Edition eingesetzt werden. Das Programm
darf vom Lizenznehmer zur Verwaltung von Kopien des separat
bezogenen WebSphere Virtual Enterprise-Angebots verwendet werden.
3. Mobile Toolkit
IBM hat Beispielanwendungen getestet, die mit den zum
Lieferumfang des Programms gehörenden Tools für mobile Geräte ("Mobile
Tools") erstellt wurden, um festzustellen, ob diese auf bestimmten
Versionen von Betriebssystemplattformen für mobile Geräte von Apple
(iOS), RIM (Blackberry) und Google (Android) (gemeinsam "OS-
Plattformen für mobile Geräte" genannt) ordnungsgemäß ausgeführt
werden. Die OS-Plattformen für mobile Geräte werden jedoch von
Drittherstellern angeboten, befinden sich nicht unter der Kontrolle von IBM
und können ohne Mitteilung an IBM geändert werden. Aus diesem
Grund und ungeachtet gegenteiliger Aussagen gewährleistet IBM
nicht, dass mit den Mobile Tools erstellte Anwendungen oder
sonstige damit erstellte Ausgaben auf Betriebssystemplattformen für
mobile Geräte oder auf mobilen Endgeräten ordnungsgemäß ausgeführt
werden, mit diesen zusammenarbeiten oder mit diesen kompatibel sind.
Einzelheiten zu den Unterstützungsprogrammen
Edge-Komponente Caching Proxy
- Berechtigung: Verhältnis 1/1
- Nutzungsbeschränkung: Unbeschränkt
- Unterstützung: Keine Unterstützung
Edge-Komponente Load Balancers
- Berechtigung: Verhältnis 1/1
- Nutzungsbeschränkung: Unbeschränkt
- Unterstützung: Keine Unterstützung
WebSphere Proxy Server
- Berechtigung: Verhältnis 1/1
- Nutzungsbeschränkung: Unbeschränkt
- Unterstützung: Keine Unterstützung
WebSphere DMZ Secure Proxy Server
- Berechtigung: Verhältnis 1/1
- Nutzungsbeschränkung: Unbeschränkt
- Unterstützung: Keine Unterstützung
IBM DB2 Enterprise Server
- Berechtigung: Verhältnis 1/1
- Nutzungsbeschränkungen: Nutzung durch Hauptprogramm
IBM DB2 Workgroup Server
- Berechtigung: Verhältnis 1/1
- Nutzungsbeschränkungen: Nutzung durch Hauptprogramm
IBM WebSphere Real Time (im Lieferumfang von IBM WebSphere
SDK Java Technology Edition enthalten)
- Nutzungsbeschränkungen: Keine produktive Nutzung
IBM WebSphere eXtreme Scale
- Nutzungsbeschränkungen: Unbeschränkt
"Verhältnis n/m" bedeutet, dass der Lizenznehmer insgesamt
eine bestimmte Anzahl ('n') von Berechtigungen für das
Unterstützungsprogramm im Verhältnis zur jeweils angegebenen Anzahl ('m') von
Berechtigungen für das Hauptprogramm erhält. Sofern nicht anders
angegeben, wird die Anzahl der Berechtigungen für das
Unterstützungsprogramm auf ein Vielfaches von 'n' aufgerundet. Wenn ein Programm
zum Beispiel 100 PVUs für ein Unterstützungsprogramm für
jeweils 500 erworbene PVUs des Hauptprogramms enthält und der
Lizenznehmer 1.200 PVUs des Programms erwirbt, ist er berechtigt, das
Unterstützungsprogramm zu installieren und dem Unterstützungsprogramm
Prozessorkerne bis zu einem Volumen von 300 PVUs zur Verfügung zu stellen
oder vom Unterstützungsprogramm verwalten zu lassen. Die PVUs,
die auf die Installation des Unterstützungsprogramms entfallen,
müssen in die Gesamtzahl der PVUs, die für die
Programminstallation des Lizenznehmers erforderlich sind, nicht einberechnet
werden (sie müssen aber evtl. aus anderen Gründen gezählt werden,
z. B. bei der Zuordnung der Prozessorkerne zum Hauptprogramm).
"Unbeschränkt" bedeutet, dass die Berechtigung des
Lizenznehmers für das Unterstützungsprogramm ungeachtet des vorstehenden
Wortlauts nicht auf die ausschließliche Nutzung zur Unterstützung des
Hauptprogramms beschränkt ist. Während die anderen Beschränkungen
hinsichtlich der Nutzung des Unterstützungsprogramms durch den
Lizenznehmer weiterhin ihre Gültigkeit behalten, darf der Lizenznehmer
das Unterstützungsprogramm für Zwecke einsetzen, die von der
lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms unabhängig sind.
"Nutzung durch Hauptprogramm" bedeutet, dass das
Unterstützungsprogramm ausschließlich zur Nutzung durch das Hauptprogramm
bereitgestellt wird. Weder der Lizenznehmer noch eine Anwendung, ein
Programm oder eine Einheit sind berechtigt, direkt auf die Services
des Unterstützungsprogramms zuzugreifen oder diese zu nutzen;
ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Zugriff auf das
Unterstützungsprogramm zur Ausführung von Verwaltungsfunktionen für das
Unterstützungsprogramm, wie Sicherung, Wiederherstellung und berechtigte
Konfiguration.
"Keine produktive Nutzung" (Non-Production) bedeutet, dass
das Unterstützungsprogramm nur als Teil der internen
Entwicklungs- und Testumgebung des Lizenznehmers für interne, nicht
produktionsbezogene Aktivitäten implementiert werden kann, einschließlich, aber
nicht abschließend zum Testen, zur Leistungsoptimierung, zur
Fehlerdiagnose, zum internen Benchmarking, zur Bereitstellung,
Qualitätssicherung und/oder Entwicklung intern verwendeter Zusätze oder
Erweiterungen zum Programm unter Verwendung veröffentlichter
Anwendungsprogrammierschnittstellen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, irgendwelche
Bestandteile des Unterstützungsprogramms für andere Zwecke zu nutzen,
ohne entsprechende Produktionsberechtigungen zu erwerben.
"Keine Unterstützung" bedeutet, dass die
Unterstützungsprogramme bei einer Verwendung für Zwecke, die von der lizenzierten
Nutzung des Hauptprogramms unabhängig sind, ohne Verpflichtung zur
Unterstützung, ohne Wartung (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche
Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung gestellt
werden, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck.
L/N: L-SWIS-9UYJBS
D/N: L-SWIS-9UYJBS
P/N: L-SWIS-9UYJBS
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Teil 1 - Allgemeine Bedingungen
Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des
Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff
auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms
erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser
Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des
Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten und bestätigen Sie damit, dass
Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser
Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht
einverstanden sind,
* dürfen Sie das Programm nicht herunterladen,
installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf
das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und
* müssen Sie die unbenutzten Datenträger, die Dokumentation
und den Berechtigungsnachweis unverzüglich bei der Stelle, von
der Sie das Programm bezogen haben, gegen Rückerstattung des
gezahlten Betrags zurückgeben. Wurde das Programm heruntergeladen,
müssen alle Kopien des Programms vernichtet werden.
1. Begriffsbestimmungen
"Berechtigte Nutzung" - die Nutzungsstufe, die festlegt, in
welchem Umfang der Lizenznehmer zur Ausführung des Programms
berechtigt ist. Die Nutzungsstufe kann anhand der Anzahl der Benutzer,
der Millionen Serviceeinheiten pro Stunde (Millions of Service
Units = "MSUs"), der Prozessor-Value-Units ("PVUs") oder einer
anderen von IBM angegebenen Nutzungsstufe ermittelt werden.
"IBM" - International Business Machines Corporation oder
deren verbundene Unternehmen.
"Lizenzinformation" ("LI") - ein Dokument, das
Informationen und zusätzliche programmspezifische Bedingungen enthält.
Die Lizenzinformation eines Programms kann unter www.ibm.
com/software/sla abgerufen werden. Darüber hinaus kann sie im Verzeichnis
des Programms zur Verfügung gestellt oder über einen
entsprechenden Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als
Broschüre beigelegt.
"Programm" - umfasst das Originalprogramm sowie
vollständige oder Teilkopien hiervon und kann aus 1) maschinenlesbaren
Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, Dateien und Modulen, 3)
audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder
Bilder) und 4) zugehörigem Lizenzmaterial (z. B. Schlüssel und
Dokumentation) bestehen.
"Berechtigungsnachweis" (Proof of Entitlement = PoE) -
Beleg für die berechtigte Nutzung des Lizenznehmers. Der
Berechtigungsnachweis gibt darüber hinaus Aufschluss über den Anspruch des
Lizenznehmers auf Gewährleistung, auf Preise für zukünftige Updates
(sofern vorhanden) sowie auf mögliche Sonder- und Werbeaktionen.
Wenn dem Lizenznehmer von IBM kein Berechtigungsnachweis zur
Verfügung gestellt wird, akzeptiert IBM ggf. den
Originalverkaufsbeleg oder einen gleichwertigen Verkaufsbeleg der Verkaufsstelle
(entweder IBM oder ein IBM Reseller) für das Programm, vorausgesetzt,
auf diesem ist der Name des Programms und die erworbene
berechtigte Nutzung dokumentiert.
"Gewährleistungszeitraum" - ein Jahr ab dem Datum der
Lizenzerteilung an den ursprünglichen Lizenznehmer.
2. Struktur dieser Vereinbarung
Diese Vereinbarung besteht aus Teil 1 - Allgemeine
Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden),
den Lizenzinformationen und dem Berechtigungsnachweis und
stellt die vollständige Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und
IBM zur Nutzung des Programms dar. Sie ersetzt alle zuvor
getroffenen mündlichen oder schriftlichen Absprachen zwischen dem
Lizenznehmer und IBM in Bezug auf die Nutzung des Programms durch den
Lizenznehmer. Die Bedingungen von Teil 2 können diejenigen in Teil 1
ersetzen oder ergänzen. Im Falle eines Widerspruchs haben die
Lizenzinformationen Vorrang vor Teil 1 und Teil 2 dieser Vereinbarung.
3. Lizenz
Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM
Lieferanten und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch
nicht verkauft.
IBM erteilt dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche
Lizenz, 1) das Programm bis zu der im Berechtigungsnachweis
angegebenen berechtigten Nutzung zu verwenden, 2) Kopien des Programms
zur Unterstützung der berechtigten Nutzung zu erstellen und zu
installieren und 3) eine Sicherungskopie zu erstellen, sofern
a. der Lizenznehmer das Programm rechtmäßig bezogen hat und
die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
b. die Sicherungskopie erst ausgeführt wird, wenn das
gesicherte Programm nicht mehr ausführbar ist;
c. der Lizenznehmer auf jeder Kopie oder Teilkopie des
Programms alle Copyrightvermerke und sonstigen Eigentumshinweise
anbringt;
d. der Lizenznehmer sicherstellt, dass jeder Benutzer
(unabhängig davon, ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System
aus erfolgt) das Programm 1) nur für Geschäftszwecke des
Lizenznehmers nutzt und 2) die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
e. der Lizenznehmer sich verpflichtet, 1) das Programm
nicht abweichend von den Bedingungen dieser Vereinbarung zu
nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm
nicht rückumzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in
anderer Weise zu übersetzen, soweit nicht durch gesetzliche
Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist; 3) die
Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte und das zugehörige
Lizenzmaterial des Programms nicht ohne das Programm zu nutzen; oder 4)
das Programm nicht in Unterlizenz zu vergeben, zu vermieten
oder zu verleasen; und,
f. wenn der Lizenznehmer dieses Programm als
Unterstützungsprogramm erhält, dieses Programm nur zur Unterstützung des
Hauptprogramms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in der
Lizenz für das Hauptprogramm zu nutzen, oder wenn der Lizenznehmer
dieses Programm als Hauptprogramm erhält, alle
Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung dieses Programms und unter Einhaltung
sämtlicher Einschränkungen in dieser Vereinbarung zu nutzen. In diesem
Abschnitt bezeichnet ein "Unterstützungsprogramm" ein Programm, das
Teil eines anderen IBM Programms ("Hauptprogramm") ist und in
der Lizenzinformation des Hauptprogramms als
Unterstützungsprogramm aufgeführt wird. (Um eine separate Lizenz für das
Unterstützungsprogramm ohne diese Einschränkungen zu erwerben, sollte sich der
Lizenznehmer an die Stelle wenden, von der er das Unterstützungsprogramm
bezogen hat.)
Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der
Lizenznehmer erstellt.
3.1 Trade-ups, Updates, Fixes und Patches
3.1.1 Trade-ups
Wird das Programm durch ein Trade-up-Programm ersetzt, dann
erlischt die Lizenz des ersetzten Programms unverzüglich.
3.1.2 Updates, Fixes und Patches
Wenn der Lizenznehmer Updates, Fixes oder Patches für ein
Programm erhält, dann akzeptiert er alle zusätzlichen oder
abweichenden Bedingungen, die in der Lizenzinformation für die Updates,
Fixes oder Patches aufgeführt sind. Werden keine zusätzlichen
oder abweichenden Bedingungen bereitgestellt, unterliegen die
Updates, Fixes oder Patches ausschließlich dieser Vereinbarung. Wird
das Programm durch ein Update ersetzt, erklärt sich der
Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms
unverzüglich einzustellen.
3.2 Lizenzen mit fester Laufzeit
Wenn IBM das Programm für eine feste Laufzeit lizenziert,
dann erlischt die Lizenz des Lizenznehmers mit dem Ablauf der
festen Laufzeit, sofern der Lizenznehmer und IBM die Lizenz nicht
in beidseitigem Einverständnis verlängern.
3.3 Laufzeit und Kündigung
Diese Vereinbarung bleibt bis zur Kündigung wirksam.
IBM kann die Lizenz des Lizenznehmers kündigen, wenn der
Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllt.
Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus
irgendeinem Grund gekündigt, erklärt sich der Lizenznehmer damit
einverstanden, die Nutzung des Programms unverzüglich einzustellen und
alle Programmkopien zu vernichten. Bedingungen, die sich ihrer
Natur nach auf die Zeit nach einer Beendigung dieser Vereinbarung
erstrecken, bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und gelten auch für
eventuelle Rechtsnachfolger und Zessionare.
4. Gebühren
Die Gebühren basieren auf der erworbenen berechtigten
Nutzung, die im Berechtigungsnachweis dokumentiert ist. IBM gewährt
keine Gutschriften oder Rückerstattungen für bereits fällige oder
gezahlte Gebühren, mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen in
dieser Vereinbarung.
Wenn der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung erhöhen will,
wird er IBM oder einen autorisierten IBM Reseller vorab
benachrichtigen und die anfallenden Gebühren bezahlen.
5. Steuern
Der Lizenznehmer trägt die mit dem Programm verbundenen und
von IBM angegebenen Steuern, Abgaben und Gebühren (mit Ausnahme
solcher auf den Ertrag von IBM) oder weist eine entsprechende
Befreiung nach. Ab dem Datum, an dem der Lizenznehmer das Programm
erhält, ist er für alle das Programm betreffenden Vermögenssteuern
verantwortlich. Wenn durch den Import oder den Export des Programms, die
Übertragung, den Zugriff auf das Programm oder die Nutzung des Programms
außerhalb des Landes, in dem der ursprüngliche Lizenznehmer die
Lizenz erhalten hat, Zölle, Steuern, Abgaben oder Gebühren auf das
Programm erhoben werden, trägt der Lizenznehmer alle entsprechenden
Steuern, Abgaben oder Gebühren und wird den in Rechnung gestellten
Betrag bezahlen.
6. Geld-zurück-Garantie
Falls der Lizenznehmer aus irgendeinem Grund mit dem
Programm nicht zufrieden ist und wenn er der ursprüngliche
Lizenznehmer des Programms ist, kann er die Lizenz kündigen und sich den
für das Programm gezahlten Betrag zurückerstatten lassen,
sofern er das Programm und den Berechtigungsnachweis innerhalb von
30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des
Berechtigungsnachweises an die Stelle zurückgibt, von der er das Programm bezogen
hat. Wenn es sich um eine Lizenz mit fester Laufzeit handelt,
die verlängert werden kann, kann der Lizenznehmer nur dann eine
Rückerstattung anfordern, wenn er das Programm und den zugehörigen
Berechtigungsnachweis in den ersten 30 Tagen der Erstlaufzeit zurückgibt. Wenn
der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat, erhält er
von der Stelle, von der er das Programm bezogen hat, weitere
Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.
7. Programmübertragung
Der Lizenznehmer darf das Programm und alle Lizenzrechte
und -pflichten nur an Dritte übertragen, wenn diese sich mit
den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklären.
Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem
Grund gekündigt, ist es dem Lizenznehmer untersagt, das Programm
an Dritte weiterzugeben. Es ist dem Lizenznehmer nicht
gestattet, einen Teil 1) des Programms oder 2) der berechtigten
Nutzung des Programms zu übertragen. Wird das Programm übertragen,
muss der Lizenznehmer auch eine Hardcopy dieser Vereinbarung
einschließlich der Lizenzinformation und des Berechtigungsnachweises
beifügen. Die Lizenz des Lizenznehmers erlischt mit der Übertragung.
8. Gewährleistung und Ausschlüsse
8.1 Begrenzte Gewährleistung
IBM gewährleistet, dass das Programm bei Nutzung in der
angegebenen Betriebsumgebung den Spezifikationen entspricht. Die
Programmspezifikationen und die Angaben zur Betriebsumgebung befinden sich in der
mit dem Programm gelieferten Dokumentation (z. B. in einer
Readme-Datei) oder in anderen, von IBM veröffentlichten
Informationen (z. B. in einem Ankündigungsschreiben). Der Lizenznehmer
ist damit einverstanden, dass solche Dokumentationen und andere
Programminhalte eventuell nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt
werden, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes
zwingend vorgeschrieben ist.
Die Gewährleistung gilt nur für den unveränderten Teil des
Programms. IBM gewährleistet keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien
Betrieb des Programms oder die Korrektur aller Programmfehler. Für
die Ergebnisse der Nutzung des Programms ist der Lizenznehmer
selbst verantwortlich.
Während des Gewährleistungszeitraums stellt IBM dem
Lizenznehmer kostenlosen Zugriff auf IBM Datenbanken mit Informationen
zu bekannten Programmfehlern, Fehlerbehebungsmaßnahmen,
Einschränkungen und Maßnahmen zur Fehlervermeidung zur Verfügung. Weitere
Informationen hierzu enthält das IBM Software Support Handbook unter www.
ibm.com/software/support.
Wenn das Programm innerhalb des Gewährleistungszeitraums
nicht wie zugesichert funktioniert und das Problem nicht mithilfe
der in den IBM Datenbanken bereitgestellten Informationen
behoben werden kann, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm
und den zugehörigen Berechtigungsnachweis bei der Stelle (IBM
oder ein IBM Reseller) zurückzugeben, von der er das Programm
bezogen hat, und sich den gezahlten Betrag zurückerstatten zu
lassen. Nach der Rückgabe des Programms erlischt die Lizenz des
Lizenznehmers. Wenn der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat,
erhält er von der Stelle, von der er das Programm bezogen hat,
weitere Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.
8.2 Ausschlüsse
Diese Gewährleistungsbedingungen sind abschließend und
ersetzen sämtliche sonstigen eventuell bestehenden
Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit, Verwendungsfähigkeit für einen
bestimmten Zweck, Eigentumsrecht und die Freiheit von Rechten Dritter.
Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder ist
der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrücklichen und/oder
stillschweigenden Zusicherungen/Gewährleistungen nicht erlaubt, sodass obige
Einschränkungen und Ausschlüsse für den Lizenznehmer möglicherweise nicht
anwendbar sind. In diesem Fall sind derartige Gewährleistungen auf
die Dauer des Gewährleistungszeitraums begrenzt. Nach Ablauf
des Gewährleistungszeitraums wird keinerlei Gewährleistung mehr
erbracht. Darüber hinaus ist nach der Rechtsordnung bzw.
Gerichtsbarkeit einiger Länder die Verkürzung der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen für den
Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind.
Diese Gewährleistungen ermöglichen dem Lizenznehmer die
Geltendmachung spezifischer juristischer Rechte, die abhängig vom
jeweiligen Land und der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit
unterschiedlich sein können.
Die Gewährleistungen in Abschnitt 8 werden nur von IBM
angeboten. Die Haftungsausschlüsse in Unterabschnitt 8.2 gelten jedoch
auch für die IBM Lieferanten von Drittherstellercode. Diese
Lieferanten stellen den betreffenden Code ohne jegliche Gewährleistung
zur Verfügung. Mit diesem Absatz werden die
Gewährleistungsverpflichtungen von IBM im Rahmen dieser Vereinbarung nicht aufgehoben.
9. Daten und Datenbanken des Lizenznehmers
Um den Lizenznehmer bei der Eingrenzung eines Problems mit
dem Programm zu unterstützen, kann IBM den Lizenznehmer
auffordern, 1) IBM Fernzugriff auf sein System zu gestatten oder 2)
Informationen oder Systemdaten an IBM zu senden. IBM ist jedoch nicht zur
Erbringung solcher Unterstützungsleistungen verpflichtet, es sei denn,
IBM und der Lizenznehmer treffen eine separate schriftliche
Vereinbarung, in der IBM sich bereit erklärt, Unterstützung für den
Lizenznehmer in einem Umfang zu leisten, der die
Gewährleistungsverpflichtungen von IBM unter dieser Vereinbarung überschreitet. In jedem
Fall wird IBM die Informationen über Fehler und Probleme zur
Verbesserung der IBM Produkte und Services nutzen und Unterstützung
durch die Bereitstellung entsprechender Unterstützungsangebote
leisten. Zu diesem Zweck kann IBM andere IBM Organisationen und
Subunternehmer (auch in Ländern außerhalb des Landes, in welchem der
Lizenznehmer seinen Sitz hat) beauftragen, und der Lizenznehmer wird IBM
dies gestatten.
Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich für 1) alle Daten
und den Inhalt der Datenbanken, die er IBM zur Verfügung
stellt, 2) die Auswahl und Implementierung von Prozeduren und
Kontrollmechanismen im Hinblick auf Datenzugriff, -sicherheit, -
verschlüsselung, -nutzung und -übertragung (einschließlich aller
personenbezogenen Daten) und 3) die Sicherung und Wiederherstellung der
Datenbanken und der gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer wird IBM
keine personenbezogenen Informationen, weder als Daten noch in
anderer Form, senden oder Zugriff darauf erteilen und muss für alle
angemessenen Kosten und sonstigen Ausgaben aufkommen, die IBM im
Zusammenhang mit solchen Informationen entstehen, die versehentlich an
IBM weitergegeben wurden oder deren Verlust oder Offenlegung
durch IBM verursacht wurde, einschließlich der Aufwendungen, die
sich aus den Ansprüchen Dritter ergeben.
10. Haftungsbegrenzung
Die Beschränkungen und Ausschlüsse in Abschnitt 10 gelten,
soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend
vorgesehen ist.
10.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Soweit IBM dem Lizenznehmer gegenüber
schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Unabhängig vom Rechtsgrund, auf dem der an IBM gerichtete
Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschließlich
Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche
aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen), ist die
Gesamthaftung von IBM für sämtliche Ansprüche in Bezug auf ein einzelnes
Programm oder andere Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung
entstehen, begrenzt auf 1) Personenschäden (einschließlich Tod) und
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen
direkten Schäden auf maximal die Gebühren (maximal zwölf
Monatsgebühren, wenn die Gebühren für das Programm nach einer festen
Laufzeit berechnet werden), die der Lizenznehmer für das Programm
entrichtet hat, das die Grundlage des Rechtsanspruches ist.
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle
Programmentwickler und Lieferanten von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für
den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.
10.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Auf keinen Fall sind IBM oder die Programmentwickler und
Lieferanten von IBM in folgenden Fällen haftbar, auch wenn sie auf die
Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden:
a. Verlust oder Beschädigung von Daten;
b. unmittelbare oder mittelbare Schäden oder sonstige
wirtschaftliche Folgeschäden; oder
c. entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze,
Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.
11. Einsichts- und Prüfungsrecht
In diesem Abschnitt 11 bezeichnet "Nutzungsbedingungen" 1)
diese Vereinbarung sowie alle anwendbaren Anlagen und
Auftragsdokumente, die von IBM bereitgestellt werden, und 2) IBM
Softwarerichtlinien, die auf der IBM Software Policy Website (www.ibm.
com/softwarepolicies) zu finden sind, einschließlich der Richtlinien, die sich
auf Sicherungen, das Sub-Capacity-Preismodell und die Migration
beziehen.
Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts
11 bleiben während der Lizenzlaufzeit und danach für weitere
zwei Jahre in Kraft.
11.1 Prüfungsprozess
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, korrekte schriftliche
Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu
erstellen, aufzubewahren und IBM sowie den beauftragten Prüfern
bereitzustellen, um gegenüber IBM prüffähige Nachweise dafür zu erbringen,
dass die Nutzung der Programme in Übereinstimmung mit den
Nutzungsbedingungen erfolgt, einschließlich der angewandten IBM Lizenz- und
Preisbedingungen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, 1)
sicherzustellen, dass die berechtigte Nutzung nicht überschritten wird und
2) die Nutzungsbedingungen eingehalten werden.
Nach angemessener Vorankündigung ist IBM dazu berechtigt,
die Einhaltung der Nutzungsbedingungen an allen Standorten des
Lizenznehmers und für alle Umgebungen, an denen der Lizenznehmer die den
Nutzungsbedingungen unterliegenden Programme (zu irgendeinem Zweck) nutzt, zu
überprüfen. Die Prüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten in
den Räumlichkeiten des Lizenznehmers statt. IBM wird sich
bemühen, den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so wenig wie
möglich zu beeinträchtigen. IBM ist berechtigt, die Prüfung durch
einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen, soweit dieser
durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur
Geheimhaltung verpflichtet ist.
11.2 Prüfergebnis
IBM wird den Lizenznehmer schriftlich benachrichtigen,
sofern eine solche Überprüfung ergibt, dass der Lizenznehmer die
berechtigte Nutzung eines Programms überschritten hat oder der
Lizenznehmer die ihm aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen
nicht einhält. Der Lizenznehmer erklärt sich dazu bereit, die in
einer Rechnung von IBM aufgeführten Gebühren für 1) die
Nutzungsüberschreitung, 2) die Unterstützung während der Nutzungsüberschreitung
entweder für die Dauer der Nutzungsüberschreitung oder für zwei
Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und 3) alle
anfallenden zusätzlichen Gebühren und anderen Verbindlichkeiten, die
sich aufgrund der Prüfung ergeben, unverzüglich direkt an IBM zu
entrichten.
12. Hinweise von Drittherstellern
Das Programm kann Drittherstellercode enthalten, für den
IBM und nicht der Dritthersteller dem Lizenznehmer eine Lizenz
unter dieser Vereinbarung erteilt. Falls Hinweise auf den
Drittherstellercode ("Third Party Notices") mitgeliefert werden, geschieht dies
nur zu Informationszwecken. Diese Hinweise können in den
NOTICES-Dateien des Programms enthalten sein. Informationen über
den Erhalt des Quellcodes für einen bestimmten
Drittherstellercode befinden sich in den Third Party Notices. Kennzeichnet IBM
Drittherstellercode in den Third Party Notices als "Modifiable Third Party
Code" (Drittherstellercode, der geändert werden kann), so erteilt
IBM dem Lizenznehmer damit die Berechtigung, 1) den Modifiable
Third Party Code zu verändern und 2) die Programmmodule
rückzuentwickeln, die eine direkte Schnittstelle zu dem Modifiable Third
Party Code darstellen, sofern dies ausschließlich zu dem Zweck
erfolgt, die Änderungen des Lizenznehmers am Drittherstellercode per
Debugging zu testen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen
von IBM (sofern verfügbar) beziehen sich nur auf das
unveränderte Programm.
13. Allgemeines
a. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben
Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung.
b. Werden die Programme auf Datenträgern an den
Lizenznehmer geliefert, geht - sofern nicht zwischen den Parteien etwas
Abweichendes schriftlich vereinbart wurde - die Gefahr auf den
Lizenznehmer über, sobald IBM den Datenträger an den von IBM bestimmten
Spediteur/Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmte
Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
c. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen
des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die
übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und
gelten weiterhin in vollem Umfang.
d. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller
anwendbaren Export- und Importgesetze und -bestimmungen, einschließlich
der US-Embargo- und Sanktionsbestimmungen sowie des
Exportverbots für bestimmte Verwendungszwecke oder an bestimmte Personen.
e. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass
International Business Machines Corporation und deren verbundene
Unternehmen (sowie deren Rechtsnachfolger und Zessionare,
Vertragspartner und IBM Business Partner) die Kontaktinformationen des
Lizenznehmers in allen Ländern, in denen sie geschäftlich tätig sind, in
Verbindung mit IBM Produkten und Services oder zur Förderung der
Geschäftsbeziehung zwischen IBM und dem Lizenznehmer speichern und nutzen
dürfen.
f. Jede Vertragspartei wird der anderen Partei ausreichend
Gelegenheit geben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen,
bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung von
Vertragsbedingungen unternimmt. Die Vertragsparteien werden versuchen, alle
Streitfälle, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den
Parteien in Bezug auf diese Vereinbarung einvernehmlich beizulegen.
g. Soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes
zwingend vorgesehen ist, stimmen beide Vertragsparteien überein, 1)
im Rahmen dieser Vereinbarung keine Klage später als zwei
Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, und 2)
dass nach Ablauf dieser Frist alle Ansprüche und alle damit in
Zusammenhang stehenden Rechte verjähren.
h. Weder der Lizenznehmer noch IBM sind für die
Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die
von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.
i. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht oben in
Unterabschnitt 10.1 (Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann) für
Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und
beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM nach den gesetzlichen
Bestimmungen haftbar ist.
j. Durch Anerkennung dieser Vereinbarung stimmen beide
Vertragsparteien darin überein, sich nicht auf irgendwelche Darstellungen zu
verlassen, die nicht auf dieser Vereinbarung beruhen, einschließlich
1) der Angaben zu Leistung oder Funktion des Programms, die
von den ausdrücklichen Gewährleistungen in Abschnitt 8
(Gewährleistung und Ausschlüsse) oben abweichen; und 2) der Erfahrungen
oder Empfehlungen Dritter; oder 3) der Ergebnisse oder
Einsparungen, die der Lizenznehmer eventuell erzielen kann.
k. IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner"
genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter
Programme geschlossen. IBM Business Partner sind eigenständig und von
IBM unabhängig. IBM ist weder für die Geschäftstätigung der IBM
Business Partner noch für deren Aussagen oder Verpflichtungen
gegenüber dem Lizenznehmer verantwortlich.
l. Die Lizenzbedingungen und Freistellungsregelungen in
anderen (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und IBM
(z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM) gelten
nicht für Programmlizenzen, die unter dieser Vereinbarung erteilt
werden.
14. Geltungsbereich und geltendes Recht
14.1 Geltendes Recht
Beide Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die
Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lizenznehmer
die Programmlizenz erworben hat, um die Rechte, Pflichten und
Verpflichtungen des Lizenznehmers und von IBM, die sich aus dem Inhalt
dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in
Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen,
ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.
Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den
internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.
14.2 Rechtsprechung
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
erworben hat.
Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen
Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern erteilt
werden, ersetzen oder ergänzen die nachfolgenden länderspezifischen
Regelungen die betreffenden Bedingungen für die jeweiligen Länder in
Teil 1. Alle Bedingungen in Teil 1, die von diesen Änderungen
oder Ergänzungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert und
behalten ihre Gültigkeit. Teil 2 ist wie folgt aufgebaut:
* Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und
Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten, und
* Ergänzungen zu anderen Bedingungen dieser Vereinbarung,
die für die EMEA-Länder (Europa, Naher/Mittlerer Osten und
Afrika) gelten
Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und
Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten
14.2 Rechtsprechung
Der folgende Absatz bezieht sich auf die Rechtsprechung und
ersetzt Unterabschnitt 14.2 (Rechtsprechung) für diejenigen Länder,
die unten angegeben sind:
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
erworben hat, mit Ausnahme der unten aufgeführten Länder, in denen
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich etwaiger
Schnellverfahren, ausschließlich in die Zuständigkeit der folgenden Gerichte
fallen:
EUROPA, NAHER/MITTLERER OSTEN UND AFRIKA
in Österreich: das zuständige Gericht in Wien, Österreich
(Innenstadt);
ERGÄNZUNGEN FÜR DIE EMEA-LÄNDER
MITGLIEDSSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
8. Gewährleistung und Ausschlüsse
Der folgende Text wird Abschnitt 8 (Gewährleistung und
Ausschlüsse) hinzugefügt:
In der Europäischen Union ("EU") sind für Verbraucher unter
den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für
den Verkauf von Verbrauchsgütern definiert. Diese Rechte sind
von den Bestimmungen in Abschnitt 8 (Gewährleistung und
Ausschlüsse) nicht betroffen. Der räumliche Geltungsbereich der
begrenzten Gewährleistung ist weltweit.
EU-MITGLIEDSSTAATEN UND DIE UNTEN AUFGEFÜHRTEN LÄNDER
Liechtenstein, die Schweiz und alle anderen europäischen
Länder, die nationale Datenschutzbestimmungen nach dem EU-Modell
per Gesetz eingeführt haben.
13. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 13.e:
(1) Begriffsbestimmungen - Für die Zwecke von Abschnitt 13.
e kommen die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen zur
Anwendung:
(a) Kontaktinformationen - geschäftsbezogene
Kontaktinformationen, die IBM vom Lizenznehmer zugänglich gemacht werden, dazu
gehören u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen,
Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern
des Lizenznehmers. In Österreich, Italien und der Schweiz
umfassen die Kontaktinformationen ferner Angaben über den
Lizenznehmer und seine Vertragspartner als juristische Personen (z. B.
Umsatzdaten des Lizenznehmers und andere transaktionsorientierte
Informationen).
(b) Kontaktperson - Mitarbeiter und Vertragspartner des
Lizenznehmers, auf die sich die Kontaktinformationen beziehen.
(c) Datenschutzbehörde - die Behörde, die vom jeweiligen
Land gemäß der Vorschriften zum Datenschutz und zur
elektronischen Kommunikation eingerichtet wurde, oder bei Nicht-EU-Ländern
die Behörde, die für die Überwachung des Datenschutzes bei
personenbezogenen Daten im jeweiligen Land verantwortlich ist, oder eine
zuständige Nachfolgebehörde (in Bezug auf eine der genannten Behörden).
(d) Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen
Kommunikation - (i) die geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen,
die die Anforderungen der EU-Richtlinie 95/46/EC (zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr) und der EU-Richtlinie 2002/58/EC (über
die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) umsetzen; oder (ii) in
Nicht-EU-Ländern, die Gesetze und/oder Verordnungen, die in den
betreffenden Ländern zum Schutz personenbezogener Daten und zur
Regulierung der elektronischen Kommunikation unter Einbeziehung
personenbezogener Daten erlassen wurden, einschließlich aller Ersatzgesetze
oder Gesetzesänderungen (in Bezug auf die zuvor erwähnten
Gesetze und Verordnungen).
(e) IBM Unternehmen - International Business Machines
Corporation mit Sitz in Armonk, New York (USA), deren verbundene
Unternehmen und IBM Business Partner sowie deren Subunternehmer.
(2) Der Lizenznehmer willigt ein, dass IBM
(a) Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchführung und
Förderung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Bereitstellung
von Unterstützungsleistungen, und zur Vermarktung der Produkte
und Services der IBM Unternehmen (der "Verwendungszweck")
zwischen Lizenznehmer und den IBM Unternehmen verarbeitet und nutzt;
und
(b) Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks
den IBM Unternehmen zugänglich macht und die
Kontaktinformationen durch diese verarbeitet und genutzt werden können.
(3) IBM wird in diesem Zusammenhang sämtliche
Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation und nur im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.
(4) Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation erforderlich, sichert der
Lizenznehmer zu, die vorherige Zustimmung der Kontaktperson eingeholt zu
haben bzw. einzuholen und diese entsprechend informiert zu haben
bzw. zu informieren. Damit stellt der Lizenznehmer sicher, dass
die IBM Unternehmen die Kontaktinformationen im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen und mit den Kontaktpersonen, z. B.
auch per E-Mail, Kontakt aufnehmen können.
(5) Der Lizenznehmer stimmt der Übermittlung von
Kontaktinformationen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
unter der Maßgabe zu, dass eine solche Übermittlung nur im Rahmen
einer von der zuständigen Datenschutzbehörde freigegebenen
vertraglichen Vereinbarung erfolgt.
ÖSTERREICH
8.2 Ausschlüsse
Der folgende Text wird im ersten Absatz gelöscht:
zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit
10. Haftungsbegrenzung
Der folgende Text wird hinzugefügt:
Die folgenden Beschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf
die Haftung von IBM entfallen bei Schäden, die durch grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden.
10.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Der folgende Text ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz:
Soweit IBM gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund der
Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung schadenersatzpflichtig ist, hat er
Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird der in Klammern
stehende Ausdruck vollständig gelöscht:
"(einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit,
unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder
aufgrund unerlaubter Handlungen)"
10.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 10.2b:
b. mittelbare Schäden oder Folgenschäden; oder
DEUTSCHLAND
8.1 Begrenzte Gewährleistung
Der folgende Text wird am Anfang von Abschnitt 8.1
eingefügt:
Der Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate ab dem Datum
der Lieferung des Programms an den ursprünglichen Lizenznehmer.
8.2 Ausschlüsse
Abschnitt 8.2 wird vollständig gelöscht und durch den
folgenden Text ersetzt:
Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen
sind in Abschnitt 8.1 sämtliche Gewährleistungsverpflichtungen
von IBM gegenüber dem Lizenznehmer definiert.
10. Haftungsbegrenzung
Die Bedingungen in Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) werden
durch den folgenden Text vollständig ersetzt:
a. IBM haftet für 1) Schäden, die durch Verletzung einer
mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden
sind; 2) für Schäden bei Verletzungen von Leben, Körper oder
Gesundheit; sowie 3) für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat, unbeschränkt.
b. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM,
gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus
Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem
Höchstbetrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder bis zur Höhe
des Preises (maximal zwölf Monatsgebühren, wenn die Gebühren
für das Programm nach einer festen Laufzeit berechnet werden)
für das schadensverursachende Programm. Dies umfasst auch den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Mehrere Pflichtverletzungen, die
zusammen im Wesentlichen denselben Schaden verursachen oder zu ihm
beitragen, werden als eine Pflichtverletzung behandelt.
c. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für
mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die
Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um
mittelbare oder Folgeschäden handelt.
d. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Lizenznehmer den
durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der
Abschnitte 10.a und 10.b.
13. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.g:
Alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung unterliegen einer
dreijährigen Verjährungsfrist, soweit in Abschnitt 8.1 (Begrenzte
Gewährleistung) dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.i:
Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht in Abschnitt 10
(Haftungsbegrenzung) für i) Personenschäden (einschließlich Tod) oder ii)
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für
die IBM (in beiden Fällen) nach den gesetzlichen Bestimmungen
haftbar ist.
Z125-3301-14 (07/2011)