LIZENZINFORMATION

Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.

Programmname (Programmnummer):
IBM Surveillance Insight for Financial Services 2.1 (5725- Y79)
IBM Surveillance Insight for Financial Services Non- Production 2.1 (5725-Y79)

Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Eingeschränktes Nutzungsrecht

Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.

Spezifikationen

Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.

Untersagte Verwendungen

Der Lizenznehmer darf das Programm allein oder in Kombination mit anderen Services oder Produkten nicht zur Unterstützung risikoreicher Aktivitäten (wie Entwurf, Konstruktion, Steuerung oder Wartung von Nuklearanlagen, Massentransportsystemen, Luftverkehrskontrollsystemen, Fahrzeugsteuerungssystemen, Waffensystemen oder für die Luftfahrzeugnavigation oder Luftfahrzeugkommunikation) oder für andere Aktivitäten verwenden, bei denen ein Versagen des Programms zum Tod oder zu ernsthaften Verletzungen führen kann, oder Dritten die Berechtigung zu einer solchen Verwendung erteilen.

Unterstützungsprogramme

Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.

Unterstützungsprogramme:
IBM Financial Crimes Insight with Watson, Private 1.1

Beschränkung bei der nicht produktiven Nutzung

Wenn das Programm als "Non-Production" gekennzeichnet ist, kann es nur als Teil der internen Entwicklungs- und Testumgebung des Lizenznehmers für interne, nicht produktionsbezogene Aktivitäten implementiert werden, einschließlich aber nicht abschließend zum Testen, zur Leistungsoptimierung, zur Fehlerdiagnose, zum internen Benchmarking, zur Bereitstellung, Qualitätssicherung und/oder Entwicklung intern verwendeter Zusätze oder Erweiterungen zum Programm unter Verwendung veröffentlichter Anwendungsprogrammierschnittstellen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, irgendwelche Bestandteile des Programms für andere Zwecke zu nutzen, ohne die entsprechenden Produktionsberechtigungen zu erwerben.

Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen Berechtigungen nicht berücksichtigt werden

Bei der Bestimmung der Anzahl der Berechtigungen, die für die Installation oder Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer erforderlich sind, wird die Installation oder Nutzung der folgenden Programmkomponenten nicht berücksichtigt. Mit anderen Worten: Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese Komponenten werden bei der Bestimmung der erforderlichen Anzahl an Berechtigungen für das Programm aber nicht berücksichtigt.
IBM Financial Crimes Insight with Watson, Private 1.1

Separat lizenzierter Code

Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede Komponente in der folgenden Liste wird als "separat lizenzierter Code" eingestuft. IBM stellt dem Lizenznehmer diesen Code unter Lizenz auf Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm beigepackt sind. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung des gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller, sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.

Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehörigen Lizenzen ebenfalls in einer NON_IBM_LICENSE-Datei aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller nicht akzeptiert, darf er den separat lizenzierten Code nicht nutzen.

Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller nicht akzeptiert, kann er in Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.

Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Lizenzvereinbarung des Drittherstellers, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.

Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den IBM Lizenzvereinbarungen für Deutschland und Österreich angegeben sind.

Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.

Diese Liste enthält den separat lizenzierten Code:
OpenJDK 1.8_171
OpenJDK 1.8_181
bsh 2.0b4

Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.

Installation

"Installation" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Eine Installation ist eine installierte Kopie des Programms auf einer physischen oder virtuellen Platte, die zur Ausführung auf einem Computer bereitgestellt wird. Der Lizenznehmer muss für jede Programminstallation eine Berechtigung erwerben.

L/N: L-PFOR-B4ZGS4
D/N: L-PFOR-B4ZGS4
P/N: L-PFOR-B4ZGS4