LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und
IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der
folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm
geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur
Anwendung.
Programmname (Programmnummer):
IBM Surveillance Insight for Financial Services 2.1 (5725-
Y79)
IBM Surveillance Insight for Financial Services Non-
Production 2.1 (5725-Y79)
Die folgenden Standardbedingungen gelten für die
Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
Eingeschränktes Nutzungsrecht
Gemäß der Beschreibung in den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation
gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des
Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z.
B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU")
oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene
Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut
Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des
Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein,
ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm
verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen.
Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen
Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne
Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der
Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung
kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller
Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing
einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder
Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den
maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die
Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich
vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung
zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden
Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht
vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte
gewährt werden.
Spezifikationen
Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten
"Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des
Programms zu finden.
Untersagte Verwendungen
Der Lizenznehmer darf das Programm allein oder in
Kombination mit anderen Services oder Produkten nicht zur Unterstützung
risikoreicher Aktivitäten (wie Entwurf, Konstruktion, Steuerung oder
Wartung von Nuklearanlagen, Massentransportsystemen,
Luftverkehrskontrollsystemen, Fahrzeugsteuerungssystemen, Waffensystemen oder für die
Luftfahrzeugnavigation oder Luftfahrzeugkommunikation) oder für andere Aktivitäten
verwenden, bei denen ein Versagen des Programms zum Tod oder zu
ernsthaften Verletzungen führen kann, oder Dritten die Berechtigung zu
einer solchen Verwendung erteilen.
Unterstützungsprogramme
Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der
nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der
Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung
der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung
installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst
lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten
Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines
anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme
dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem
Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung
des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer
unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses
Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms.
Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das
Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller
Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument
separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen,
dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units)
lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein
Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein
anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine
installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm
erwerben.
Unterstützungsprogramme:
IBM Financial Crimes Insight with Watson, Private 1.1
Beschränkung bei der nicht produktiven Nutzung
Wenn das Programm als "Non-Production" gekennzeichnet ist,
kann es nur als Teil der internen Entwicklungs- und Testumgebung
des Lizenznehmers für interne, nicht produktionsbezogene
Aktivitäten implementiert werden, einschließlich aber nicht
abschließend zum Testen, zur Leistungsoptimierung, zur Fehlerdiagnose,
zum internen Benchmarking, zur Bereitstellung,
Qualitätssicherung und/oder Entwicklung intern verwendeter Zusätze oder
Erweiterungen zum Programm unter Verwendung veröffentlichter
Anwendungsprogrammierschnittstellen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, irgendwelche
Bestandteile des Programms für andere Zwecke zu nutzen, ohne die
entsprechenden Produktionsberechtigungen zu erwerben.
Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen
Berechtigungen nicht berücksichtigt werden
Bei der Bestimmung der Anzahl der Berechtigungen, die für
die Installation oder Nutzung des Programms durch den
Lizenznehmer erforderlich sind, wird die Installation oder Nutzung der
folgenden Programmkomponenten nicht berücksichtigt. Mit anderen
Worten: Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten
unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese
Komponenten werden bei der Bestimmung der erforderlichen Anzahl an
Berechtigungen für das Programm aber nicht berücksichtigt.
IBM Financial Crimes Insight with Watson, Private 1.1
Separat lizenzierter Code
Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur
Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz
unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede
Komponente in der folgenden Liste wird als "separat lizenzierter Code"
eingestuft. IBM stellt dem Lizenznehmer diesen Code unter Lizenz auf
Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der
Dritthersteller in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem
Programm beigepackt sind. Ungeachtet der Bedingungen in der
Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer
und IBM unterliegt die Nutzung des gesamten separat
lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den Bedingungen der
Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller, sofern nachfolgend nichts anderes
angegeben ist.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren
separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den
zugehörigen Lizenzen ebenfalls in einer NON_IBM_LICENSE-Datei
aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der
Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer
die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller
nicht akzeptiert, darf er den separat lizenzierten Code nicht
nutzen.
Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung
(ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der
ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen
der Dritthersteller nicht akzeptiert, kann er in
Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in
den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter
Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der
Lizenzvereinbarung des Drittherstellers, der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich, aber
nicht beschränkt auf die Gewährleistung für Rechtsmängel, für die
Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf
Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit
für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und
übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu
entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder
sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen hinsichtlich
des separat lizenzierten Codes.
Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die
Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in
Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den
IBM Lizenzvereinbarungen für Deutschland und Österreich
angegeben sind.
Hinweis: IBM kann für Teile des separat lizenzierten Codes
unter Umständen eingeschränkte Unterstützung bereitstellen. Wenn
Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende
Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.
Diese Liste enthält den separat lizenzierten Code:
OpenJDK 1.8_171
OpenJDK 1.8_181
bsh 2.0b4
Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung
durch den Lizenznehmer gelten.
Installation
"Installation" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des
Programms. Eine Installation ist eine installierte Kopie des Programms
auf einer physischen oder virtuellen Platte, die zur Ausführung
auf einem Computer bereitgestellt wird. Der Lizenznehmer muss
für jede Programminstallation eine Berechtigung erwerben.
L/N: L-PFOR-B4ZGS4
D/N: L-PFOR-B4ZGS4
P/N: L-PFOR-B4ZGS4